Wesentliche Ermessensentscheide und Schätzungsunsicherheiten bei der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen

Die Erstellung des Konzernabschlusses ist von Annahmen und Schätzungen im Zusammenhang mit den Rechnungslegungsgrundsätzen abhängig, bei denen das Management einen gewissen Ermessensspielraum hat. Im Konzernabschluss müssen bei der Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bestimmte zukunftsbezogene Schätzungen und Annahmen getroffen werden, die einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe und den Ausweis der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der Erträge und Aufwendungen sowie der Angaben im Anhang haben können. Die der Bilanzierung und Bewertung zugrunde gelegten Schätzungen basieren auf Erfahrungswerten und anderen Faktoren, die unter den gegebenen Umständen als angemessen erachtet werden. Die nachfolgend aufgeführten Annahmen und Schätzungen im Zusammenhang mit den Rechnungslegungsgrundsätzen haben einen massgeblichen Einfluss auf den Konzernabschluss.

Goodwill

Am 31. Dezember 2013 hat der Nettobuchwert des Goodwills aus Unternehmenszusammenschlüssen CHF 4’809 Millionen betragen. Die Werthaltigkeit des Goodwills wird einmal jährlich im vierten Quartal überprüft. Eine ausserordentliche Überprüfung findet darüber hinaus statt, wenn Anhaltspunkte einer Wertminderung vorliegen. Der Wert des Goodwills wird massgeblich von den prognostizierten Geldflüssen, dem Abzinsungssatz (WACC) und der langfristigen Wachstumsrate bestimmt. Die wesentlichen Annahmen sind in Erläuterung 24 angegeben. Eine Änderung der Annahmen kann im Folgejahr zur Erfassung einer Wertminderung führen.

Personalvorsorgeverpflichtungen

Die Personalvorsorgeverpflichtungen werden auf der Grundlage unterschiedlicher finanzieller und demografischer Annahmen berechnet. Die Schlüsselannahmen für die Bewertung der Verpflichtungen sind der Diskontierungszinssatz, die künftigen Lohn- und Rentenerhöhungen, die Verzinsung der Sparguthaben sowie die Lebenserwartung. Die Unterdeckung am 31. Dezember 2013 hat CHF 1’293 Millionen betragen und ist als Verbindlichkeit in der Bilanz erfasst worden. Änderungen in der Einschätzung können Auswirkungen auf die bilanzierten Personalvorsorgeverpflichtungen haben. Siehe Erläuterung 10.

Rückstellungen für Abbruch- und Instandstellungskosten

Für Kosten im Zusammenhang mit dem Abbruch und der Instandstellung von Telekommunikationsanlagen und Sendestationen werden Rückstellungen erfasst. Am 31. Dezember 2013 hat der Buchwert dieser Rückstellungen CHF 481 Millionen betragen. Die Höhe der Rückstellungen wird massgeblich durch die Schätzung der künftigen Kosten für Abbruch und Instandstellung sowie den Zeitpunkt des Abbruchs bestimmt. Eine Erhöhung der geschätzten Kosten um 10% hätte eine Erhöhung der Rückstellungen um CHF 45 Millionen zur Folge. Die Verschiebung des Zeitpunkts des Abbruchs um zusätzliche zehn Jahre würde zu einer Reduktion der Rückstellungen um CHF 71 Millionen führen. Siehe Erläuterung 28.

Rückstellungen für regulatorische Verfahren

Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Preise für regulierte Zugangsdienste laufen verschiedene Verfahren. Swisscom hat auf der Grundlage einer eigenen Einschätzung der erwarteten finanziellen Folgen Rückstellungen gebildet. Am 31. Dezember 2013 haben die Rückstellungen für regulatorische Verfahren CHF 118 Millionen betragen. Die weitere Entwicklung des Verfahrens oder ein Entscheid der zuständigen Instanz kann im Folgejahr zu einer anderen Beurteilung der finanziellen Auswirkungen und dadurch zu einer Erhöhung oder Verminderung der erfassten Rückstellungen führen. Siehe Erläuterung 28.

Verfahren der Wettbewerbskommission

Die Wettbewerbskommission (Weko) führt gegen Swisscom ein Verfahren betreffend der ADSL-Preise. Das Verfahren ist in Erläuterung 29 beschrieben. Bei einem Wettbewerbsverstoss kann die Weko gemäss Kartellgesetz Sanktionen verhängen. Auf der Grundlage einer rechtlichen Beurteilung schätzt Swisscom die Verhängung von direkten Sanktionen nicht als wahrscheinlich ein. Es sind daher für dieses Verfahren im Konzernabschluss 2013 keine Rückstellungen angesetzt worden. Die weitere Entwicklung des Verfahrens kann im Folgejahr zu einer Änderung der Einschätzung und zur Erfassung von Rückstellungen führen.

Wertberichtigungen auf zweifelhaften Forderungen

Für zweifelhafte Forderungen werden Wertberichtigungen gebildet, um voraussichtlich geschätzte Verluste abzudecken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit von Kunden ergeben können. Am 31. Dezember 2013 hat der Buchwert der Wertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie auf sonstigen Forderungen CHF 180 Millionen betragen. Die Angemessenheit der Wertberichtigung wird auf Grundlage von mehreren Faktoren beurteilt. Dazu gehören die Altersgliederung der Forderungen, die aktuelle Zahlungsfähigkeit der Kunden und die Erfahrungen mit Forderungsverlusten aus der Vergangenheit. Der Umfang der Forderungsverluste kann den angesetzten Betrag übersteigen, wenn die tatsächliche Finanzlage der Kunden schlechter ist als ursprünglich erwartet. Siehe Erläuterung 18.

Latente Ertragssteuern

Der Ansatz von latenten Ertragssteuerguthaben basiert auf der Beurteilung des Managements. Latente Ertragssteuerguthaben auf steuerlichen Verlustvorträgen werden nur dann aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass sie genutzt werden können. Die Nutzung hängt von der Möglichkeit ab, künftige steuerbare Gewinne zu erzielen, die mit vorhandenen Verlustvorträgen verrechnet werden können. Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der künftigen Nutzung sind Schätzungen von unterschiedlichen Faktoren wie der zukünftigen Ertragslage notwendig. Weichen die tatsächlichen Werte von den Schätzungen ab, kann dies zu einer Änderung der Werthaltigkeitsbeurteilung der latenten Ertragssteuerguthaben führen. Am 31. Dezember 2013 haben die bilanzierten latenten Ertragssteuerguthaben CHF 619 Millionen betragen. Siehe Erläuterung 15.

Nutzungsdauern von Sachanlagen

Am 31. Dezember 2013 hat der Buchwert der Sachanlagen CHF 9’156 Millionen betragen. Die Schätzung der Nutzungsdauer eines Vermögenswerts des Sachanlagevermögens berücksichtigt die erwartete Nutzung durch das Unternehmen, den erwarteten physischen Verschleiss, die technologischen Entwicklungen sowie die Erfahrungswerte mit vergleichbaren Vermögenswerten. Die Ermittlung der Nutzungsdauern basiert auf Beurteilungen des Managements. Eine Änderung der Einschätzung kann Auswirkungen auf die künftige Höhe der Abschreibungen haben. Siehe Erläuterungen 3.7 und 23.