Eventualverbindlichkeiten

Verfahren vor der Wettbewerbskommission

Die Wettbewerbskommission (Weko) führt gegen unterschiedliche Gesellschaften des Swisscom Konzerns Verfahren. Die Untersuchung zum Verhältnis von ADSL-Wholesale-Preisen und ADSL-Retail-Preisen ist nachfolgend beschrieben. Bei einem Wettbewerbsverstoss kann die Weko gemäss Kartellgesetz eine Sanktion verhängen. Diese Sanktion ist abhängig von der Dauer und Schwere sowie der Art des Verstosses. Sie kann bis zu 10% des Umsatzes ausmachen, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.

Am 20. Oktober 2005 hat die Weko gegen die Swisscom AG und die Swisscom (Schweiz) AG eine Untersuchung wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eröffnet. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob Swisscom die Preise für ADSL-Vorleistungen für Internet-Service-Provider so hoch angesetzt habe, dass diesen Providern im Verhältnis zu den von Swisscom selbst verlangten Endkundenpreisen keine ausreichende Gewinnmarge verbleibe (Price Squeezing; Kosten-Preis-Schere). Swisscom bestreitet die Marktbeherrschung und weist den Vorwurf der Kosten-Preis-Schere zurück. Sie ist der Auffassung, die Preise für ihre ADSL-Vorleistungen ermöglichten ihren ADSL-Konkurrenten durchaus eine angemessene Gewinnmarge. Mit Verfügung vom 5. November 2009 sanktionierte die Weko Swisscom wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei ADSL-Diensten mit einem Betrag von CHF 220 Millionen. Swisscom hat diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 7. Dezember 2009 angefochten. Auf der Grundlage einer rechtlichen Beurteilung kommt Swisscom zum Schluss, dass aus heutiger Sicht eine letztinstanzliche Sanktionierung nicht wahrscheinlich ist. Sie hat deshalb in den Konzernabschlüssen per 31. Dezember 2012 und 2013 keine Rückstellung erfasst. Im Falle der rechtskräftigen Feststellung eines Missbrauchs könnten zivilrechtliche Forderungen gegen Swisscom gestellt werden. Swisscom erachtet es als nicht wahrscheinlich, dass solche zivilrechtlichen Forderungen durchgesetzt werden können.

Regulatorische Verfahren

Swisscom erbringt gemäss dem revidierten Fernmeldegesetz Interkonnektionsdienste und weitere Zugangsdienste für andere Anbieter von Fernmeldediensten in der Schweiz. Bei der ComCom beziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht sind noch weitere Zugangsverfahren gemäss dem revidierten Fernmeldegesetz hängig.

Übrige Eventualverbindlichkeiten

Im zweiten Quartal 2012 hat ein Wettbewerber von Fastweb eine Klage gegen Fastweb im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Aufträgen mit Grosskunden eingereicht. Auf der Grundlage einer rechtlichen Beurteilung ist Swisscom zum Schluss gekommen, dass ein Mittelabfluss aufgrund der Klage nicht wahrscheinlich ist. Es wurde daher keine Rückstellung erfasst. Im ersten Quartal 2013 wurde eine aussergerichtliche Einigung erzielt und die Klage durch den Wettbewerber von Fastweb zurückgezogen.